Reiseversicherung für Reisen ins Ausland


Häufige Fragen

Welche Stornogründe sind versichert und wer darf stornieren?

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem der folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss:

  • Tod der versicherten Person;
  • unerwartete schwere Erkrankung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten), schwere unfallbedingte Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken oder Impfunverträglichkeit der versicherten Person, wenn sich aus einem dieser Gründe für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt;
  • unerwartete schwere Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche;
  • Organtransplantation der versicherten Person als Spender oder Empfänger;
  • unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operationstermins oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik für Rehabilitation;
  • unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den Arbeitgeber;
  • unerwartete schwere Erkrankung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten), schwere unfallbedingte Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge oder Tod (auch Selbsttötung) von Familienangehörigen oder einer anderen persönlich nahestehenden Person, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die nahestehende Person muss dem Versicherer bei Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich genannt werden; pro versicherter Person kann eine nahestehende Person angegeben werden;
  • Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Ehe- oder Lebenspartner;
  • Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Lebensgefährten (eidesstattliche Erklärung der betroffenen Lebensgefährten erforderlich);
  • bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ihre Anwesenheit erforderlich macht;
  • Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.

Bis wann muss ich die Versicherung abschließen?

Solange Sie die Reise nicht angetreten haben, können Sie den Storno-Schutz abschließen.

Versicherungen mit Reisestornoleistungen müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden. Erfolgt der Versicherungsabschluss erst danach, besteht Reisestornoversicherungsschutz nur für Ereignisse, die ab dem 10. Tag nach Versicherungsabschluss eintreten (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).

Ein Beispiel: Sie buchen Ihren Sommerurlaub im Jänner und die Reiseversicherung am 1. März. Dann beginnt der Versicherungsschutz für Reisestorno erst am 10. März.

Gilt die Versicherung auch für Geschäftsreisen?

Der Storno-Schutz kann auch für Geschäftsreisen abgeschlossen werden.

Nach oben